Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund-, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dies gilt für Schäden, die der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Die Haftung für Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den vertragstypischen, vernünftigerweiße vorhersehbaren Schaden im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit; sie entfällt ferner, wenn der Sachverständige den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Ist das Gutachten mangelhaft, ohne dass ein Schaden entstanden ist, so kann der Auftraggeber zunächst nur auf kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit oder angesetzter Frist nacherfüllt oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl das Honorar kürzen oder vom Vertrag zurücktreten. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 14 Tagen nach Erhalt des Gutachtens dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls entfällt ein Anspruch auf Nacherfüllung auf Kürzung des Honorars oder auf Rücktritt vom Vertrag. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§199 BGB), sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
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